Beratung - Anregung
- Mitgestaltung ...
... der Ortsbeirat kann alle Angelegenheiten, die die Belange des Ortsbezirkes berühren, Beraten und Mitgestalten.
§ Die Aufgaben des Ortsbeirates sind in § 75 Abs. 1 und 2 GemO geregelt. Daraus ergibt sich als Hauptaufgabe die Wahrung der Belange des Ortsbezirks in der Gemeinde. Der Ortsbeirat erhält damit neben dem Gemeinderat ausdrücklich die Anerkennung als der besondere Vertreter der Belange des Ortsbezirks. Die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten, die dem Ortsbeirat zur Wahrnehmung der Interessen des Ortsbezirks gegenüber den Organen der Gemeinden zur Verfügung stehen, sind in § 75 Abs. 1 GemO genannt.